Evang.-Ref. Kirche
Kanton Solothurn
Sekretariat Synodalrat
Rainstrasse 50
5013 Niedergösgen
Tel. 062 849 22 08
sekretariat(at)ref-so.ch
Adressen
Präsidium
Kämpf Alexandra D.
Altmattweg 45
4600 Olten
079 590 18 10
a.d.kaempf(at)bluewin.ch
Kommissionsmitglieder
Graber-Bieri Cornelia
Weihermattstrasse 12
4227 Büsserach
061 781 27 32
graber(at)ambonet.ch
Huber Erich, Pfr.
Mittelgäustrasse 15
4612 Wangen b.O.
062 212 67 08
erich-huber(at)ref-so.ch
Kyburz Andreas
Vogelbergstr. 8
5015 Erlinsbach
062 844 17 85
andreas.kyburz(at)dplanet.ch
Sartorius Fritz, Pfr.
Dorfgasse 2
4710 Balsthal
062 391 56 07
Beschwerdekommission
Die Aufgabe der Beschwerdekommission ist in der Verfassung festgelegt: Art. 26. Die Kommission entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Synodalrates in innerkirchlichen Angelegenheiten. Weitere Aufgaben und Kompetenzen werden in der Kirchenordnung geregelt.
Beschwerderecht
Das im Gemeindegesetz des Kantons Solothurn §§ 197 bis 205 über das Beschwerderecht öffentlich-rechtlicher Institutionen Festgelegte ist sinngemäss für Beschwerden anwendbar. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der zu revidierenden Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn gilt die Kirchenordnung vom 1. April 1978, insbesondere Teil 4.6, Art. 195 bis 197.
Legitimation
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer von einer Verfügung oder einem Beschluss berührt wird und ein schützenswürdiges eigenes Interesse nachweist. Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.
Beschwerdeweg
Ortskirchenpflege
Gesamtkirchenpflege
Erst danach kann eine Beschwerde an die Instanzen der Kantonalkirche weiter gezogen werden.
Beschwerdeinstanzen der Kantonalkirche
Erste Instanz: Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeorgane ist die Beschwerde beim Synodalrat der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn zu erheben.
Zweite Instanz: Die Beschwerdekommission entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Synodalrates in innerkirchlichen Angelegenheiten.
Ohne vorgängigen Entscheid des Synodalrats ist die Beschwerdekommission nicht zuständig.
Beschwerden gegen Amtsführung von ordinierten Mitarbeitenden (Pfarrpersonen und SDM)
(gemäss Art. 196 der Kirchenordnung) sind in einem ersten Schritt an den Dekan zu richten, sofern diese Beschwerden in den kirchlichen Zuständigkeitsbereich fallen.
