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Beschwerdekommission

Die Aufgabe der Beschwerdekommission ist in der Verfassung festgelegt: Art. 26. Die Kommission entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Synodalrates in innerkirchlichen Angelegenheiten. Weitere Aufgaben und Kompetenzen werden in der Kirchenordnung geregelt.

Beschwerderecht

Das im Gemeindegesetz des Kantons Solothurn §§ 197 bis 205 über das Beschwerderecht öffentlich-rechtlicher Institutionen Festgelegte ist sinngemäss für Beschwerden anwendbar. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der zu revidierenden Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn gilt die Kirchenordnung vom 1. Juli 2017, (Stand 1. Januar 2019) insbesondere Kapitel 5.4 § 175 – § 177.

Legitimation
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer von einer Verfügung oder einem Beschluss berührt wird und ein schützenswürdiges eigenes Interesse nachweist. Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.

Beschwerdeweg

  1. Ortskirchenpflege
  2. Gesamtkirchenpflege
  3. Erst danach kann eine Beschwerde an die Instanzen der Kantonalkirche weiter gezogen werden.

Beschwerdeinstanzen der Kantonalkirche

Erste Instanz: Gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeorgane ist die Beschwerde beim Synodalrat der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn zu erheben.

Zweite Instanz: Die Beschwerdekommission entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Synodalrates in innerkirchlichen Angelegenheiten.

Ohne vorgängigen Entscheid des Synodalrats ist die Beschwerdekommission nicht zuständig.

Zsuzsa Schneider

Präsidium