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Corona – Information & Empfehlung für Kirchen. Aktualisiert: 30.03.2022

Corona by Pixabay

Bern, 30.03.2022 – Ab Freitag, 1. April 2022, sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben: die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Damit erfolgt die Rückkehr in die normale Lage, und die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung liegt nun wieder bei den Kantonen. Bis im Frühling 2023 ist eine Übergangsphase mit erhöhter Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit angezeigt. Die Ziele und die genaue Aufgabenverteilung in dieser Phase hat der Bundesrat in einem Grundlagenpapier festgehalten, das bis am 22. April 2022 in Konsultation geht. Weiterführende Details

Bern, 16.02.2022 – Ab Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022; danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage. Weiterführende Details

Bern, 19.01.2022 – Der Bundesrat verlängert angesichts der angespannten Lage in den Spitälern die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dies hat er an seiner Sitzung vom 19. Januar 2022 entschieden. Die Homeoffice-Pflicht gilt neu bis Ende Februar, ebenso die Kontaktquarantäne. Die 2G- und die 2Gplus-Regel für gewisse Innenräume, die ausgeweitete Maskenpflicht innen, die 3G-Regel für Veranstaltungen draussen ab 300 Personen sowie die Einschränkung privater Treffen gelten provisorisch bis Ende März; der Bundesrat überprüft aber laufend, ob die Entwicklung der Pandemie eine frühere Aufhebung der Massnahmen zulässt. Ausserdem verkürzt der Bundesrat per Ende Januar die Gültigkeit der Impf- und Genesenenzertifikate auf 270 Tage. Weiterführende Details

Bern, 17.12.2021 – Ab Montag, 20. Dezember 2021, gelten in der Schweiz verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Zu Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G). Damit wird das Risiko reduziert, dass nicht immunisierte Personen infiziert werden. Sie geben das Virus leichter weiter und erkranken viel häufiger schwer. Als zusätzlicher Schutz muss an diesen Orten eine Maske getragen und es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden kann, wie bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden kann, wie in Discos und Bars, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Ausserdem gilt erneut eine Homeoffice-Pflicht. Private Treffen sind auf zehn Personen beschränkt, falls eine Person ab 16 Jahren dabei ist, die nicht geimpft oder genesen ist. Weiterführende Details

Bern, 03.12.2021 – Ab Montag, 6. Dezember 2021, wird in der Schweiz die Zertifikats- und Maskenpflicht ausgeweitet, die Home-Office-Empfehlung verstärkt sowie die Gültigkeit von Antigen-Schnelltests verkürzt. Ausserdem erhalten zertifikatspflichtige Veranstaltungen und Einrichtungen die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht zu verzichten. Dies hat der Bundesrat nach Konsultation der Kantone, der Sozialpartner und der zuständigen Parlamentskommissionen an seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 entschieden. Er reagiert damit auf die starke Zunahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in den Spitälern und auf das Auftreten der neuen Omikron-Virusvariante. Die neuen Massnahmen sind bis am 24. Januar 2022 befristet. Zudem gilt bei der Einreise eine verschärfte Testpflicht. Dafür werden ab morgen 4. Dezember 2021 alle Länder von der aktuellen Quarantäneliste gestrichen.

Bern, 30.11.2021 – Der Bundesrat hat am 30. November 2021 an einer ausserordentlichen Sitzung die neue Lage der Pandemie seit der Entdeckung der neuen Virusvariante Omikron analysiert. Der Kenntnisstand über die neue Variante ist noch tief. Es ist davon auszugehen, dass sie hoch ansteckend ist, und es ist möglich, dass auch Personen angesteckt werden können, die gegen die Delta-Variante immun sind. Die Kombination der derzeit hohen Viruszirkulation und der neuen Variante könnte für die Schweiz problematisch sein. Der Bundesrat hat deshalb entschieden, vorsorglich eine Konsultation zu verstärkten Massnahmen zu starten. Diese sollen bis am 24. Januar 2022 befristet sein. Weiterführende Details

Bern, 08.09.2021 – Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. September entschieden. Damit reagiert er auf die anhaltend angespannte Lage in den Spitälern. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat hat zudem zwei Vorlagen in Konsultation geschickt: zur Einreise von nicht-genesenen und nicht-geimpften Personen sowie zum Zugang zum Schweizer Covid-Zertifikat für Personen, die im Ausland geimpft wurden. Weiterführende Details

Bern, 25.08.2021 – Die epidemiologische Entwicklung ist derzeit schwierig einzuschätzen. Steigen die Spitaleinweisungen weiterhin so stark wie zuletzt, kann eine Überlastung der Spitäler bereits in wenigen Wochen nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesrat will, wenn nötig, rasch handeln können. Er hat deshalb an seiner Sitzung vom 25. August 2021 entschieden, vorsorglich eine Verstärkung der Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus bis am 30. August bei den Kantonen und Sozialpartnern in Konsultation zu geben. Im Zentrum steht die Ausweitung der Zertifikatspflicht auf Innenbereiche von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie auf Veranstaltungen im Innern. Der Bundesrat hat auch entschieden, dass ab dem 1. Oktober die Testkosten für das Covid-Zertifikat nicht mehr vom Bund übernommen werden.

Bern, 23.06.2021 – Ab Samstag, 26. Juni 2021, werden die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. So werden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ausserdem können in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Damit ist der Öffnungsschritt grösser als in der Konsultation vorgeschlagen

Bern, 26.05.2021 – Am Montag, 31. Mai 2021, erfolgt ein weiterer Öffnungsschritt. Dabei geht der Bundesrat weiter als in der Konsultation vorgeschlagen, insbesondere bei den Veranstaltungen, den privaten Treffen und den Restaurants. Damit reagiert er auf die verbesserte epidemiologische Lage und die Resultate der Konsultation. Zudem sind neu nicht nur Genesene, sondern auch Geimpfte von der Quarantäne ausgenommen.


DOKUMENTE:

17.01.2022 |
Schutzkonzept EKS:
Schutzkonzept Gottesdienst mit Zertifikat

19.01.2022 |
Schutzkonzepte EKS:
Schutzkonzept Gottesdienste ohne Zertifikat


NÜTZLICHE LINKS:


Kanton Solothurn – Corona News


Swiss CovidApp – Contact Tracing
ab 25. Juni ist die “App” für den Download in den Apple + Google Stores verfügbar!


Aktuelle Situation BAG


Neue Kampagnenfarbe ORANGE


KONTAKTE:

Hotline Kantonaler Sonderstab
Corona Solothurn:

Tel.: 032 627 20 01 (jeweils MO-FR 08h-12h + 14h-17h) oder per Mail: corona@ddi.so.ch

Notfallseelsorge Corona Solothurn

Speziell für die Notfallseelsorge sind folgende Pfarrpersonen für Sie da:


Pfr. Melanie Ludwig
Tel. 062 212 48 84
melanie.ludwig@ref-olten.ch

Pfr. Burkhard Müller-Ludwig
Tel. 032 639 12 82
burkhard.mueller@ggs.ch



30.03.2022 | Update

Zurück zur «normalen Lage»

Ab Freitag 1. April kehrt die Schweiz in die normale Lage zurück. Die Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie die Isolationspflicht für Infizierte fallen. Der Bundesrat gibt die Hauptverantwortung für Massnahmen zurück an die Kantone.

Das Coronavirus werde gemäss Bundesrat höchstwahrscheinlich nicht verschwinden, sondern endemisch werden und es ist auch in Zukunft mit saisonalen Erkrankungswellen zu rechnen. Bund und Kantone planen deshalb eine Übergangsphase bis zum Frühling 2023 mit einer erhöhten Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit. Die Strukturen müssten soweit erhalten bleiben, dass die Kantone und der Bund rasch auf neue Entwicklungen reagieren können, insbesondere für das Impfen, das Contact-Tracing die Überwachung und die Meldepflicht der Spitäler.

Das Bundesamt für Gesundheit werde keine täglichen Zahlen mehr kommunizieren, sondern nur noch einmal pro Woche.


16.02.2022 | Update

An der 85. Pressekonferenz hat der Bundesrat die Aufhebung fast sämtlicher Massnahmen kommuniziert, dafür habe sich die Mehrheit der Kantone im Grundsatz ausgesprochen.

Was gilt ab Donnerstag 17. Februar 2022?

Aussichten die Hoffnung machen
  • Keine Begrenzung bei religiösen Veranstaltungen.
  • Keine Maskenpflicht (ausgenommen im öffentlichen Verkehr, in Gesundheitseinrichtungen und in Alters- und Pflegeheimen).
  • Keine Zertifikatspflicht (Aufhebung 2G und 2G+).
  • Keine Bewilligungspflicht bei Grossveranstaltungen.
  • Keine Einschränkung bei privaten Treffen.
  • Es steht den Kantonen jedoch frei, strengere Schutzmassnahmen anzuordnen oder aber bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen.
  • Die Isolationspflicht von Covid-Infizierten gilt nach wie vor, bis voraussichtlich Ende März 2022.
  • Auf den 1. April 2022 tritt die Covid-Verordnung des Bundes (Besondere Lage) ausser Kraft. Danach erfolgt eine Rückkehr zur normalen Lage.

24.01.2022 | Update

Die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz hat eine aktualisierte Fassung des Schutzkonzepts für Gottesdienste mit Zertifikatspflicht (Gottesdienste ab 50 Personen) herausgegeben. Darin ist eine Praxisänderung seitens des BAG zu Chorauftritten enthalten, die für kirchliche Feiern eine Erleichterung bringen (Festlegung der 2G-Regel für Gottesdienstbesuchende, auch wenn Chöre unter ihren Mitgliedern die 2G+-Regel anwenden). Diese Änderung hat die EKS nach Rücksprache mit der nationalen Task-Force in das beiliegende Schutzkonzept aufgenommen.

Folgende Regelungen gelten bei Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen:

Auf eine Zertifikatspflicht bei religiösen Veranstaltungen und Bestattungsfeiern kann verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es nehmen maximal 50 Personen teil (Besucherinnen und Besucher sowie Personal);
  • die Maskentragpflicht (Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren) und die Abstandsregeln werden eingehalten;
  • NEU: die Kontaktdaten aller anwesenden Personen müssen ab 25.1.2022 nicht mehr erhoben werden;
  • es werden keine Speisen und Getränke konsumiert;
  • es besteht ein Schutzkonzept.

Bei religiösen Veranstaltungen ab 50 Personen gelten zusätzlich zur 2G-Regel folgende Voraussetzungen:

  • Es gilt eine Maskentragpflicht;
  • es besteht ein Schutzkonzept;
  • Speisen und Getränke werden sitzend eingenommen.
NEWS ADMIN

21.12.2021 | Update

https://www.ref-so.ch/wp-content/uploads/2021/12/211220_Uebersicht-Massnahmen_RG.pdf

Informationen Amt für Gemeinden – Kanton Solothurn

Religiöse Veranstaltungen

Auf eine Zertifikatspflicht bei religiösen Veranstaltungen und Bestattungsfeiern kann verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es nehmen maximal 50 Personen teil (Besucherinnen und Besucher sowie Personal);
  • die Maskentragpflicht (Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren) und die Abstandsregeln werden eingehalten;
  • die Kontaktdaten aller anwesenden Personen werden erhoben;
  • es werden keine Speisen und Getränke konsumiert;
  • es besteht ein Schutzkonzept.

Bei religiösen Veranstaltungen ab 50 Personen gelten zusätzlich zur 2G-Regel folgende Voraussetzungen:

  • Es gilt eine Maskentragpflicht;
  • es besteht ein Schutzkonzept;
  • Speisen und Getränke werden sitzend eingenommen.

Im Freien gilt bei religiösen Veranstaltungen ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht (3G) für Personen ab 16 Jahren. Es ist erlaubt, religiöse Veranstaltungen mit und ohne Zertifikatspflicht nacheinander in denselben Räumlichkeiten durchzuführen, sofern sich die Gruppen von Teilnehmenden nicht vermischen und die Räumlichkeiten ausreichend gelüftet werden können.

2G+-Regel
Für Veranstaltungen kann die 2G+-Regel angewendet werden: Zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungszertifikat müssen alle Personen ein negatives Testresultat (gültiges Testzertifikat) vorweisen können. In diesem Fall kann auf eine Masken- und Sitzpflicht verzichtet werden. Dieser Entscheid liegt bei den Veranstalterinnen und Veranstaltern. Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen.

Gemeinde- und Chorgesang bei religiösen Veranstaltungen
Der Chorgesang ist unter der Einhaltung der 2G-Regel weiterhin erlaubt. Wird ohne Masken gesungen, gilt für die Chormitglieder die 2G+-Regel und die Aufnahme der Kontaktdaten. Der Gemeindegesang ist unter Einhaltung der Maskentragpflicht weiterhin erlaubt. Bei religiösen Veranstaltungen ohne Zertifikatspflicht müssen die Kontaktdaten aller anwesenden Personen aufgenommen werden.

Kinder- und Jugendarbeit unter 16 Jahren
Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Ab 16 Jahren gilt die 2G-Regel sowie eine Maskentragpflicht.

Konsumation
Für die Konsumation von Speisen und Getränken in Innenräumen gilt die 2G-Regel sowie die Einhaltung der Sitzpflicht. Die Sitzpflicht entfällt, wenn die 2G+-Regel angewendet wird. In Aussenbereichen gilt keine Zugangsbeschränkung. Der erforderliche Abstand von 1,5 Metern muss zwingend eingehalten werden oder durch Abschrankungen gewährleistet werden.

Home-Office-Pflicht
Zudem gilt ab Montag eine schweizweite Home-Office-Pflicht. Wo Home-Office nicht möglich ist, muss in Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält, eine Maske getragen werden.


06.12.2021 | Update

Was gilt für Gottesdienste und Beerdigungen?

In Innenräumen:

Gottesdienste und Beerdigungen bis max. 50 Personen (Pfarrpersonen, Kirchenmusizierende und Sigrist/innen werden mitgezählt, nicht aber
Mitwirkende im Hausdienst). Das Abendmahl gilt nicht als «Konsumation»:

Maskentragpflicht + Erhebung der Kontaktdaten

Gottesdienste und Beerdigungen über 50 Personen:

Maskentragpflicht + Zertifikatspflicht + Erhebung der Kontaktdaten

Im Freien:

Maximal 300 Personen: Maskentragpflicht + Erhebung der Kontaktdaten


01.12.2021 | Update

Kanton Solothurn – Maskentragpflicht

Am 1. Dezember 2021 tritt die Verordnung 2 über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19 2) in Kraft. Sie gilt bis zum 28. Februar 2022. Aufgrund der verschlechterten epidemiologischen Lage ordnet der Kanton Solothurn ab 1. Dezember 2021 eine erweiterte Maskentragpflicht in bestimmten Innenräumen und bei Anlässen mit mehr als 1’000 Personen in Aussenbereichen an.

Was gilt als Veranstaltung und wo gilt eine Maskenpflicht?

Als Veranstaltung gilt ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter öffentlicher oder privater Anlass. Dieser hat in der Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung.

Zu den Veranstaltungen gehören somit beispielsweise Pfadfinderanlässe, Anlässe von Quartiervereinen, Firmenanlässe, Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen, Theateraufführungen und Führungen oder Vernissagen im Museum. An den Veranstaltungen gilt die Maskenpflicht.


12.09.2021 | Update

Amt für soziale Sicherheit Kanton Solothurn

Coronavirus – Neue Massnahmen gültig ab dem 13. September 2021

Religiöse Veranstaltungen

Aus Gründen des Grundrechtsschutzes sind religiöse Veranstaltungen grundsätzlich von der Zertifikatspflicht ausgenommen.

Es gelten jedoch folgende Bestimmungen:

– Die maximale Anzahl Teilnehmende an religiösen Veranstaltungen beträgt 50
– Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden
– Die Einrichtung darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden
– Es gilt eine Maskenpflicht und die Einhaltung der Abstandsregeln
– Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden

Bei Veranstaltungen ab 50 Personen gilt eine Zertifikatspflicht.

Sportliche und kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten

Für Veranstaltungen in Innenräumen kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– Die maximale Anzahl Teilnehmende oder Besucherinnen und Besucher beträgt 30
– Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen
beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind
– Die Einrichtung darf höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden
– Es gilt eine Maskenpflicht und die Einhaltung der Abstandsregeln
– Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden


08.09.2021 | Update

Medienmitteilung der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS
Bern, 8. September 2021

Die Landeskirchen tragen die Ausweitung der Zertifikatspflicht mit

Die vom Bundesrat am Mittwoch vorgestellten, weiterführenden Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie werden von der Evangelisch-reformierten Kirche EKS und der Schweizer Bischofskonferenz SBK unterstützt. Sie erachten die Anhebung der zertifikatsfreien Grenze für Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen auf 50 Personen als Ergebnis der Einwirkung der Landeskirchen im Rahmen der Vernehmlassung.

Die steigenden Zahlen von Corona-Infektionen und Hospitalisationen deuten auf eine vierte Welle der Pandemie hin. Die Landeskirchen betrachten diese Entwicklungen mit Sorge und sind gewillt, ihren Beitrag zur Eindämmung weiterhin zu leisten und sich in ihren Reihen für wirkungsvolle Schutzmassnahmen einzusetzen.

Das im Frühling 2021 vom Bundesrat mit der Einführung des Corona-Zertifikats implementierte Ampelsystem hatte die religiösen Veranstaltungen bisher dem «grünen Bereich» zugeordnet. Demnach waren sie von der Anwendung des Zertifikats aufgrund von elementaren Freiheits- und Grundrechten explizit ausgeschlossen. Neu wird die Zertifikatspflicht breiter anwendbar, jedoch abgestuft nach «grundrechtsrelevanten» und anderweitigen Veranstaltungen. Die Landeskirchen danken dem Bundesrat, dass er den Zugang zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen als wichtig erachtet und die Zertifikatspflicht erst ab einer Anzahl von 50 Personen fordert. Sie erachten es als Ergebnis des Einwirkens der Kirchen bei der Landesregierung im Vorfeld des heutigen Entscheids.

Die Landeskirchen sehen sich in der Pflicht, in dieser herausfordernden Lage für alle Menschen auch weiterhin offene und sichere Gottesdienste feiern zu können. Sie werden alles Mögliche unternehmen, damit sich die Teilnehmenden an Gottesdiensten nicht anstecken.

Die Landeskirchen kritisieren, dass Abdankungen und andere, auch nicht-kirchliche Bestattungsrituale, nicht generell vom Zertifikatserfordernis ausgenommen sind. Die Möglichkeit, gemeinsam zu trauern und Abschied zu nehmen ist ein wesentliches Element der persönlichen und gesellschaftlichen Bewältigung von Krisensituationen. Mit Blick auf die pandemiebedingte Situation tragen die EKS und die SBK die strengeren Schutzvorschriften mit und hoffen, dass die Massnahmen wirken. Sie werden sich weiterhin aktiv beim Bundesrat dafür einsetzen, dass Abdankungen von der Zertifikatspflicht ausgenommen werden.


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Medienkontakte
Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS
Kommunikation EKS 

T +41 31 370 25 57
dominic.waegli@evref.ch

Schweizerische Bischofskonferenz SBK
Kommunikationsstelle SBK
+41 79 552 04 40
berger-lobato@bischoefe.ch


25.08.2021 | Update


26.06.2021 | Update

Aufgrund der zusehends besseren epidemiologischen Lage beschliesst der Bundesrat einen weiteren Öffnungsschritt!

Weitere Details auf Admin.ch

Unverändert gilt:

 Für jede Veranstaltung oder Aktivität (ausgenommen für private Anlässe) muss ein Schutzkonzept vorliegen.

 Die Maskenpflicht in Innenräumen – somit auch in Gottesdiensten – bleibt für Personen ab 12 Jahren bestehen.

 An privaten Veranstaltungen können sich weiterhin höchstens 30 Personen in privaten Innenräumen und höchstens 50 Person in Aussenbereichen treffen. Findet ein privater Anlass in einem öffentlich zugänglichen Gebäude (Räumlichkeiten der Glaubensgemeinschaft) statt, richtet er sich nach den Vorgaben des Veranstaltungsorts und braucht ein Schutzkonzept (Bsp. Hochzeit, Taufen etc.).


04.06.2021 | Update


30.05.2021 | Update

Der vierte Öffnungsschritt beginnt ab Montag 31. Mai 2021. Die meisten Kantone haben die Impfungen der besonders gefährdeten Personen bis Ende Monat abgeschlossen und der Zugang zur Impfung für die restliche Bevölkerung wird ermöglicht. Aufgrund der sinkenden Fallzahlen und der entspannten epidemiologischen Lage ist die erste Phase, die Schutzphase, in der Ausstiegsstrategie abgeschlossen.

Nun beginnt die zweite Phase, die Stabilisierungsphase und der Bundesrat hat den nächsten Öffnungsschritt vorgesehen:

  • Publikumsveranstaltungen: Für Publikumsveranstaltungen und religiöse Veranstaltungen sowie an Gottesdiensten gilt neu in Innenräumen eine Limite von 100 Personen und draussen eine Limite von 300 Personen. Neu darf die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden. Die Sitzplätze müssen bei Publikumsanlässen nicht mehr fest zugeordnet werden – Maske und Abstand genügen.
  • Bei Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden.
  • Veranstaltungen ohne Publikum, wie Vereinsanlässe sollen innen und aussen mit maximal 50 Personen möglich sein. Dies gilt auch für private Anlässe, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden.
  • Auftritt von Chören: Ist nur im Freien erlaubt, entweder muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden. Chorkonzerte sind in Innenräumen nicht erlaubt.
  • Für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gelten keine Einschränkungen mehr.
  • Private Treffen: Neu gelten Limiten von 30 Personen in Innenräumen und 50 Personen draussen.
  • Restaurantbetrieb: Die Innenräume von Restaurants werden wieder besetzt. Dabei gilt: Abstand oder Abschrankung und maximal vier Personen pro Tisch. Maskentragpflicht gilt drinnen und draussen wenn man sich bewegt. Im Aussenbereich auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich.
  • Kultur: Aufführungen von Laienkulturschaffenden sind wieder möglich. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe. Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird von 25 auf neu 10 Quadratmeter angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.
  • Hochschule und Weiterbildung: Die Beschränkung auf maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen wird aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept und eine kantonale Genehmigung. Die Masken- und Abstandspflicht gilt weiterhin.
  • Homeoffice: Die Homeoffice-Pflicht wird in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Regelmässiges testen wird empfohlen.
  • Quarantäne: Von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne sind neu Genesene und Geimpfte für sechs Monate ausgenommen sowie von der Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise. Auch Personen unter 16 Jahren werden von der Reisequarantäne und der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen.

05.05.2021 | Update


19.04.2021 | Update

Was enthält das Öffnungspaket ab Montag 19. April 2021?

  • Der Bundesrat hat Lockerungen beschlossen
  • Restaurantbesuche (Terrassen), Sport und Publikumsveranstaltungen sind wieder möglich
  • Es gibt Schutzmassnahmen zu beachten

GOTTESDIENST – GEMEINDEGESANG

Das gemeinsame Singen im Gottesdienst ist ab 19. April 2021 mit Schutzmaske wieder möglich, gemäss BAG. Aufführungen von Chören mit Publikum ist weiterhin verboten. Vortragende in Predigt, Lesung, Musik (als Vorsingende auch Pfarrpersonen) sind von der Maskentragpflicht ausgenommen. Sie müssen die Maske aber bis unmittelbar vor dem Einsatz tragen und auch unmittelbar danach wieder aufsetzen.

JUGENDLAGER – KONFIRMANDENLAGER

Lageraktivitäten mit Kindern und Jugendlichen sind im kirchlichen Kontext möglich. Auch Konfirmationslager sind zugelassen, sofern der Bildungsanteil aufrechterhalten bleibt und sich die übrigen Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur bewegen. Bei der Durchführung von Lagern mit Jugendlichen sollte darauf geachtet werden, dass die Teilnehmenden im Vorfeld eines Lagers getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis darf die Person und deren engeren Kontaktpersonen nicht am Lager teilnehmen.

VERANSTALTUNGEN VOR PUBLIKUM

DRAUSSEN | Kulturveranstaltungen draussen sind auf 100 Personen beschränkt. Es gilt Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf Nutzung von maximal eines Drittels der Kapazität des Veranstaltungsortes. Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet sein.

DRINNEN | Maximal 50 Besucherinnen und Besucher. Es darf maximal ein Drittel des Veranstaltungsortes genutzt werden. Maskenpflicht und ein Abstand von 1,5 Metern sind auch hier geboten. Familien oder Personen im gleichen Haushalt sind vom Abstand ausgenommen. Zudem müssen die Kontaktdaten aller anwesenden Personen erhoben werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

BAND- ODER CHORPROBEN

Sind wieder erlaubt, bis maximal 15 Personen mit Maske und Abstand. Wo keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen, muss dieser Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen.

HOMEOFFICE-PFLICHT

Der Bundesrat bleibt bei der Homeoffice-Pflicht. Für Mitarbeitende die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt allerdings bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.

PRIVAT

DRAUSSEN | Eine Grillparty wird möglich sein – allerdings mit maximal 15 Personen, Kinder werden ebenfalls dazugezählt. Auch hier empfiehlt der Bundesrat, sich vor dem Treffen zu testen.

DRINNEN | Im privaten Innenbereich gilt nach wie vor eine Obergrenze von 10 Personen inklusive Kinder.


26.03.2021 | Update

Die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz (EKS) wird in Kürze in ökumenischer Zusammenarbeit die Osteraktion «Licht schenken» / «offre une lumière» lancieren, welche bis Pfingsten dauern wird.

Jede und jeder soll eine virtuelle Kerze anzünden können, um Solidarität und Hoffnung auf die Zeit nach der Pandemie auszudrücken. Ohne komplizierte Anmeldung kann auf der Website eine Kerze ausgewählt werden, um zu gedenken, zu danken, zu hoffen oder um jemandem mitzuteilen, dass man sie/ihn vermisst.

Auf der Website www.lichtschenken.ch / www.offreunelumiere.ch werden die verschiedenfarbigen Kerzen mit den dazugehörigen Botschaften virtuell auf einer nächtlichen Schweizerkarte entzündet.


27.02.2021 | Update

Gültig ab 1. März 2021

In Bezug auf Gottesdienste/Andachten gilt weiterhin eine Obergrenze von 50 Personen (inkl. Kinder) unter Einhaltung des Schutzkonzeptes.


Der Gemeindegesang ist noch immer untersagt, Ausnahmen gelten unter 20-Jährige.


Weiterhin gilt ein Verbot von Veranstaltungen.


22.01.2021 | Update

Ab 18.01.2021 gilt im Kanton Solothurn die schweizweite Personenobergrenze von 50 Personen (inkl. Kinder) bei Gottesdiensten/Andachten.


Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten u.ä. in Gottesdiensten und bei Beerdigungen.


Neu gilt bei Beerdigungen eine schärfere Massnahme:
Diese werden auf den Familien- und engen Freundeskreis beschränkt.


Öffentliche wie auch kirchliche Veranstaltungen sind nach wie vor nicht erlaubt.



04.01.2021 | Update


18.12.2020 | Update

Gottesdienste ab Freitag 11. Dezember:

  • Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen sind ab dann untersagt.
  • Erhebung der Kontaktdaten im Kanton Solothurn erforderlich.
  • Das gemeinsame Singen in Gottesdiensten ist gemäss Massnahmen des Bundes verboten.

AUSNAHMEN gelten am 24., 25., 26., und 31. Dezember 2020 sowie am 1., 6. und 7. Januar 2021

  • Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen sind mit bis zu 30 Personen zulässig.
  • Erhebung der Kontaktdaten im Kanton Solothurn erforderlich.
  • Das gemeinsame Singen in Gottesdiensten ist gemäss Massnahmen des Bundes verboten.

Kanton Solothurn

Alle verhängten Massnahmen zu den Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten und die Gastwirtschaftsbetriebe können über die Website des Kantons Solothurn aufgerufen werden: www.so.ch

Regeln und Empfehlungen des Bundes | 18.12.2020

12.12.2020 | Update

Die epidemiologische Lage in der Schweiz verschlechtert sich zusehends. Seitens verschiedener Kantone wurden schärfere Massnahmen per Freitag, 11. Dezember beschlossen. Der Bundesrat will jedoch in einem mehrstufigen Prozess die Situation rasch verbessern und diese weiter verschärfen und vereinheitlichen.

Gottesdienste ab Freitag 11. Dezember:

  • Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen sind ab dann untersagt.
  • Erhebung der Kontaktdaten im Kanton Solothurn erforderlich.
  • Das gemeinsame Singen in Gottesdiensten ist gemäss Massnahmen des Bundes verboten.

AUSNAHMEN gelten am 24., 25., 26., und 31. Dezember 2020 sowie am 1., 6. und 7. Januar 2021

  • Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen sind mit bis zu 30 Personen zulässig.
  • Erhebung der Kontaktdaten im Kanton Solothurn erforderlich.
  • Das gemeinsame Singen in Gottesdiensten ist gemäss Massnahmen des Bundes verboten.

Kanton Solothurn

Im Kanton Solothurn gelten für Veranstaltungen und Gastwirtschaftsbetriebe folgende Massnahmen des Bundes sowie ergänzende kantonale Massnahmen.

Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten

Massnahmen des Bundes:

  • Die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum ist auf 10 eingeschränkt (Kinder werden mitgezählt). Der Bundesrat empfiehlt dringend, Treffen im Privaten und in Restaurants auf zwei Haushalte zu beschränken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten.
  • Öffentliche Veranstaltungen werden verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
  • Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen (Sporteinrichtungen und innenräume von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen sind im Kanton Solothurn geschlossen) müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Diese bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen. Restaurants und Bars (Bars sind im Kanton Solothurn geschlossen) dürfen hingegen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Takeaway-Angebote und Lieferdienste können weiterhin bis um 23 Uhr offen bleiben.
  • Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt. Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt. Ebenso Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen, allerdings ohne Publikum. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
  • Keine Ansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum.
  • Singen ist ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schulen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Unter das Verbot fallen nicht nur Chöre, sondern auch das gemeinsame Singen in Gottesdiensten und bei gewissen Silvesterbräuchen, die mit Gesängen verbunden sind. Ausnahmen gelten für professionelle Sängerinnen und Sänger (Proben und Auftritte) sowie für die Proben professioneller Chöre.

Diese zusätzlichen Massnahmen gelten im Kanton Solothurn

  • Veranstaltungen: Es gilt eine Beschränkung auf maximal 15 Personen (bei jenen die gemäss Bundesmassnahmen erlaubt sind). Ausnahmen: Am 24., 25., 26. und 31. Dezember 2020 sowie am 1., 6. und 7. Januar 2021 sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfindende Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen zulässig.
  • Erhebung von Kontaktdaten gemäss Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand 11.01.2020).
  • Sporteinrichtungen werden geschlossen. Dies gilt namentlich für Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Fitness- und Wellnesszentren, Eissportanlagen und Innenräume von anderen Sportanlagen, einschliesslich Garderoben. Ausnahmen: Nutzung von Turnhallen und Hallenbädern, inkl. Garderoben, für den obligatorischen und den freiwilligen Schulsport der Volksschule*, Nutzung von Turnhallen ohne Garderoben für den alternativen Unterricht der Sekundarstufe II* sowie professionelle Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe.
    *An der Volksschule wird die Schutzstufe erhöht und das Schutzprinzip «Cocon» aktiviert. Das Schutzprinzip «Cocon» definiert die Schulanlage als nicht öffentlich zugänglicher Raum. Die Schulanlagen stehen ausschliesslich dem Schulbetrieb der Volksschule zur Verfügung, eine Fremdnutzung der Anlagen sowie der Zugang Dritter ist ausgeschlossen.
  • Casinos und Spielhallen werden geschlossen.
  • Innenräume von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen, wie insbesondere Bowling-, und Billardzentren sowie Kletterhallen, werden geschlossen. Ausnahmen: Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater.
  • Zusammenkünfte und Treffen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, wie insbesondere auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.

Gastwirtschaftsbetriebe

Massnahmen des Bundes:

  • Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
  • In Restaurants und Bars (Bars sind im Kanton Solothurn geschlossen) dürfen höchstens vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen sind Familien mit Kindern.
  • In Restaurants und Bars (Bars sind im Kanton Solothurn geschlossen) dürfen Essen und Getränke nur sitzend konsumiert werden (drinnen und draussen).
  • Restaurants, Bars (Bars sind im Kanton Solothurn geschlossen) müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Diese dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Takeaway-Angebote und Lieferdienste können weiterhin bis um 23 Uhr offen bleiben.

Diese zusätzlichen Massnahmen gelten im Kanton Solothurn

  • Der Betrieb von Shishabars, Clubbetriebe sowie Erotik- und Sexbetriebe ist verboten.
  • Bars sind geschlossen.
  • Restaurants: Es dürfen maximal 50 Personen gleichzeitig anwesend sein.
  • Take-away- und Imbissbetriebe, einschliesslich Foodtrucks, müssen zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.
  • Erhebung von Kontaktdaten gemäss Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
  • Restaurationsbetriebe sind verpflichtet, ihre Gäste auf die Swiss Covid-App hinzuweisen (z.B. mittels Aushang, Flyern).

13.11.2020 | Update


07.11.2020 | Update Schutzkonzept EKS

Bitte nehmen Sie die Empfehlungen seitens der Liturgiekommission zu den Bereichen: Gottesdiensten, Abendmahl, Taufe und Gesang zur Kenntnis. Des Weiteren gelten nach wie vor die kantonalen Richtlinien zur Personenregelung im Solothurn.


31.10.2020 | Update

30.10.2020 |
Notverordnung Kanton Solothurn zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden

30.10.2020 |
Medienmitteilung Kanton Solothurn zur Notverordnung

Ab 29. Oktober 2020 gelten im Kanton Solothurn die Massnahmen des Bundes und des Kantons Solothurn! 

Quelle: BAG Bundesamt für Gesundheit

Hinweis für Kirchgemeinden im Solothurn:

VERANSTALTUNGEN |

  • Gottesdienste und Beerdigungen sind von der kantonalen 30-Personen Regelung betroffen
  • Generelle Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten bei Veranstaltungen im Kanton Solothurn

SINGEN |

Die Möglichkeit des Singens wird nicht explizit verboten. Jedoch ist der Tatsache, dass das Virus vor allem durch Aerosole verbreitet wird, Rechnung zu tragen und der Synodalrat der Evangelisch-reformierten Kirche Kanton Solothurn empfiehlt dringend auf das Singen, vor allem in geschlossenen Räumen, zu verzichten

MASKENPFLICHT |

  • Für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen – auch Kirchen
  • In Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, beispielsweise vor Läden, Restaurants, an Wochenmärkten
  • Wenn der erforderte Sicherheitsabstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann
  • Bei geschlossenen und gewerbsmässigen Personentransporten

30.10.2020 | Verordnung über Massnahmen Covid-19 Kanton Solothurn

29.10.2020 | Covid-19 Medienmitteilung Kanton Solothurn Mehr Plätze für die Intensivmedizin und Masken in den Sekundarschulen

Eckpunkte im Kanton Solothurn | Auszug aus: https://corona.so.ch/wirtschaft/betriebe-und-veranstaltungen/

  • Verbot von Veranstaltungen mit über 30 Personen, wobei für Gemeindeversammlungen, für Sitzungen der kantonalen und kommunalen Parlamente sowie für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen, Ausnahmen bestehen (kantonale Massnahme).
  • Die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum ist auf 10 eingeschränkt (Massnahme des Bundes)
  • Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen. Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren. Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt. (Massnahme des Bundes).
  • Per 29. Oktober muss auch im Aussenbereich von Läden, Bahnhöfen, an Wochenmärkten etc. eine Maske getragen werden. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen. (Massnahme des Bundes).
  • Zudem gilt im Kanton Solothurn ein Verbot von Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (kantonale Massnahme).

26.10.2020 | Update

Der Regierungsrat Kanton Solothurn hat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 26. Oktober verschärftere Massnahmen beschlossen, aufgrund Verdoppelung der Fallzahlen im Kanton.

Ab Dienstag, 27. Oktober 2020, gelten im Kanton Solothurn folgende Regelungen:

  • Maskenpflicht bei gewerbsmässigen Personentransporten
  • Verbot von Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum
  • Beschränkung auf höchstens 50 gleichzeitig anwesende Gäste in Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen
  • höchstens vier Personen pro Tisch in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen
  • Verbot von Veranstaltungen mit über 30 Personen, wobei für Gemeindeversammlungen, für Sitzungen der kantonalen und kommunalen Parlamente sowie für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen Ausnahmen bestehen
  • höchstens 15 Personen an privaten Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden

23.10.2020 | Update


22.10.2020 | Update

Wegen steigender Fallzahlen hat der Bund, wie auch der Kanton Solothurn, weiterführende Massnahmen ergriffen um einer zweiten Welle entgegenzuwirken. Die Hilfestellung Kirchgemeinden wurde aktualisiert und die Evangelische Kirche Schweiz EKS hat das Schutzkonzept zu Handen der Kirchgemeinden angepasst. Alle Dokumente zum Studium und als Wegleitung finden sich nachfolgend…..

Herbststimmung by Pixabay

19.10.2020

Die behördlichen Vorgaben schreiben vor, dass jede Gemeinde bzw. jede Institution zur Durchführung von Gottesdiensten über je ein eigenes Schutzkonzept verfügen muss.
Mit der Übernahme und Umsetzung des vorliegenden EKS-Schutzkonzepts ist diese Vorgabe für die Gemeinden erfüllt; die Verantwortung zur Umsetzung liegt bei den einzelnen Gemeinden bzw. Institutionen sowie den Teilnehmenden selber.


21.10.2020 | Update

Medienmitteilung Kanton Solothurn

COVID-19: Zusätzliche Massnahmen im Kanton Solothurn

Solothurn, 21. Oktober 2020 – Der Bundesrat hat per 19. Oktober 2020 die Corona-Massnahmen verschärft. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat heute ergänzende Massnahmen beschlossen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Die Massnahmen betreffen Veranstaltungen und Gastwirtschaftsbetriebe und gelten ab 22. Oktober 2020.

Auch im Kanton Solothurn hat sich die Situation in den letzten Wochen verschärft. Die Zahl der Neuansteckungen ist sehr stark angestiegen. Der Regierungsrat hat vor diesem Hintergrund Massnahmen getroffen, welche diejenigen des Bundes vom 19. Oktober 2020 ergänzen. Mit diesen zusätzlichen Massnahmen will der Regierungsrat die Ausbreitung des Virus eindämmen und die Gesundheit der Bevölkerung schützen. Folgende zusätzliche Massnahmen wurden beschlossen:

  • Beschränkung auf 300 gleichzeitig anwesende Personen in Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen,
  • Sperrstunde in Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen zwischen 01.00 Uhr und 06.00 Uhr an Freitagen und Samstagen,
  • Pflicht sämtlicher Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale, die Kontaktdaten ihrer Gäste zu erheben,
  • Beschränkung auf 50 Personen bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sofern weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können (gilt nicht für auftretende und mitwirkende Personen).

Die in der Allgemeinverfügung vom 2. Juli 2020 vorgesehene Pflicht zur Überprüfung der Kontaktdaten in Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen wird beibehalten und neu ebenfalls in der Verordnung geregelt.

Die Verordnung tritt am 22. Oktober 2020 in Kraft und ist bis am 31. Januar 2021 gültig. Sie ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Aufgrund der Massnahmen des Bundes und der heute beschlossenen kantonalen Verordnung sind die Allgemeinverfügung vom 28. August 2020 (Ausdehnung der Maskenpflicht) und die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 (zusätzliche Massnahmen Eindämmung des Coronavirus) hinfällig geworden und können aufgehoben werden.

Zurückhaltung bei der Bewilligung von Grossveranstaltungen

Bereits erteilte Bewilligungen für Grossveranstaltungen sollen vorerst weiterhin aufrechterhalten werden, sofern auch ausserhalb des Veranstaltungsortes die Besucherströme zweckmässig geregelt sind. Die Situation wird aber laufend beobachtet und ausgewertet. Neue Bewilligungen für Grossveranstaltungen sollen jedoch nur noch mit grösster Zurückhaltung erteilt werden.

Volksschule mit dem Prinzip Cocon+

Der Präsenzunterricht an der Volksschule soll sichergestellt sein. Die Schulen bleiben geöffnet mit den bekannten Verhaltens- und Hygienemassnahmen. Es gilt: Die Schule ist weiterhin ein nicht öffentlicher Raum (Prinzip Cocon+). Das heisst während den Unterrichtszeiten wird die Schulanlage ausschliesslich durch die Schule genutzt. Der Vereinsbetrieb am Abend ist davon nicht betroffen und kann im bisherigen Rahmen stattfinden.

Besucher der Schule (beispielsweise Eltern) erhalten ausschliesslich auf Einladung Zutritt zum Schulhaus. Sie haben zwingend einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Für Elterngespräche und Elternanlässe gilt für die Erwachsenen neben den Hygiene- und Schutzmassnahmen eine Maskenpflicht.

Eine weitere Verschärfung gibt es: Das Tragen eines Mund- Nasenschutzes ist für alle erwachsenen und an der Schule tätigen Personen (wie Lehrpersonen, Hilfspersonal, technisches Personal) in Innenräumen des Schulhauses bei Nichteinhalten der Distanzregel über einen längeren Zeitraum obligatorisch. Die Änderungen treten auf Montag, 26. Oktober in Kraft.

Nachobligatorische Schulen

Mit der Ausdehnung der Maskentragpflicht per 17. August 2020 hat sich die Situation an den nachobligatorischen Schulen wesentlich beruhigt. Der ordentliche Präsenzunterricht an den Berufsbildungszentren und Kantonsschulen verläuft auch aktuell – wie vor den Herbstferien – normal und ruhig. Alle Klassen besuchen den ordentlichen Präsenzunterricht. Die bereits erprobten und bewährten Schutzkonzepte werden an den Kantons- und Berufsfachschulen weiter konsequent umgesetzt. Ein Anstieg der Fallzahlen (Quarantäne, Isolation) ist gegenüber dem September nicht festzustellen.

Für weitere Auskünfte

Susanne Schaffner, Vorsteherin Departement des Innern, 032 627 93 61

Remo Ankli, Vorsteher Departement für Bildung und Kultur, 032 627 29 01

Weitere Informationen:

https://corona.so.ch/wirtschaft/betriebe-und-veranstaltungen/

https://corona.so.ch/bevoelkerung/daten/


19.10.2020 | Update

An seiner ausserordentlichen Sitzung von Sonntag, 18. Oktober 2020, hat der Bundesrat neue Corona-Massnahmen definiert. Bund und Kantone gehen einen gemeinsamen Mittelweg.

Es gilt ab sofort eine schweizweite Maskenpflicht in allen öffentlichen Inneneinrichtungen

Die Maskenpflicht gilt in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons, Hotels, Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen. Eine Maskenpflicht gilt auch in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen.

Spontane Menschenansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 15 Personen sind verboten. Zudem sollen auch die Homeoffice-Empfehlungen seitens des Bundesamtes für Gesundheit beachtet werden.

BAG-Massnahmen im Überblick

10.10.2020 | Update


Das Contact Tracing (Unterbrechen von Übertragungsketten) steht neu im Zentrum der BAG Kampagne, die begleitende Farbe wechselt auf Blau. Weiterhin wichtige Schutzmassnahmen:

Abstand halten und Hände waschen.

Die Einstufung als “ausserordentliche Lage” ist seit dem 19. Juni beendet. Neu gilt also nur noch die «besondere Lage». Damit liegen die Kompetenzen in der Bekämpfung des Coronavirus nun nicht mehr länger beim Bund, sondern in erster Linie bei den Kantonen.


18.09.2020 | Update


28.08.2020 | Update

28.08.2020 Kanton Solothurn meldet Maskenpflicht ab 3. September 2020 in Einkaufsläden und Einkaufszentren.

28.08.2020 Kanton Solothurn verweist auf die zusätzlichen Massnahmen aus der kantonalen Verfügung vom 28. August, welche zu beachten und einzuhalten sind:


23.06.2020 | Update


SwissCovid App hilft Übertragungsketten schneller zu stoppen

SwissCovid App downloaden
Die Installation der SwissCovid App erfolgt über die regulären App-Stores, auch falls Sie die Pilot-Version besitzen. Dadurch wird diese aktualisiert.
Die Daten bleiben erhalten.

Google Play Store für Android
Apple Store für iOS

Die Nutzung der SwissCovid App ist freiwillig und kostenlos.
Je mehr Personen die App installieren und verwenden, umso wirksamer unterstützt sie die Eindämmung des neuen Coronavirus.

Die SwissCovid App für Mobiltelefone (Android/iPhone) trägt zur Eindämmung des neuen Coronavirus bei. Sie ergänzt das klassische Contact Tracing – die Rückverfolgung neuer Ansteckungen durch die Kantone – und hilft somit, Übertragungsketten zu stoppen. Die SwissCovid App ist im Apple Store und Google Play Store verfügbar.

Weiterhin gilt: Wir alle müssen die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen. Denn durch die Kombination von SwissCovid App, Contact Tracing und Einhalten der Regeln können wir das neue Coronavirus weiter eindämmen.


19.06.2020 | Update

Bundesrat: Weitgehende Normalisierung und vereinfachte Grundregeln zum Schutz der Bevölkerung

Bern, 19.06.2020 – Ab Montag, 22. Juni 2020, werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend aufgehoben. Einzig Grossveranstaltungen bleiben bis Ende August verboten. Dies hat der Bundesrat aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Der Bundesrat hat dafür die Vorgaben vereinfacht. Handhygiene und Abstandhalten bleiben die wichtigsten Schutzmassnahmen; der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln. Weiterlesen…


10.06.2020 | Update

Mitteilung der EKS zum angepassten Schutzkonzept:

Das neue «Schutzkonzept für Gottesdienste» der EKS datiert vom 10. Juni 2020 wurde überarbeitet und angepasst. Es ersetzt die früheren Fassungen vom 20. Mai 2020 bzw. vom 1. Mai 2020. Es baut auf den Vorgaben des «Rahmenschutzkonzepts für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte» des BAG vom 6. Juni auf und bezieht sich entsprechend auf die ab 6. Juni 2020 geltenden Anordnungen des Bundes. Formal folgt es den Vorgaben für Schutzkonzepte des SECO.

Seit dem 28. Mai 2020 ist die Durchführung von Gottesdiensten wieder erlaubt. Die evangelisch-reformierten Kirchen und Kirchgemeinden legen Wert auf eine verantwortungsvolle Form der Durchführung von Gottesdiensten und Feiern, in denen die Gewährleistung der Gesundheit von Gottesdienstteilnehmenden und kirchlichen Mitarbeitenden im Zentrum der Anstrengungen steht.

Die hierfür vorgesehenen Schutzmassnahmen bezwecken, trotz Zusammentreffen vieler Menschen Neuerkrankungen auf einem niedrigen Niveau zu halten und besonders gefährdete Personen zu schützen.

Die behördlichen Vorgaben schreiben vor, dass jede Gemeinde bzw. jede Institution zur Durchführung von Gottesdiensten über je ein eigenes Schutzkonzept verfügen muss, das den Rahmenvorgaben des Bundesamts für Gesundheit BAG entspricht. Mit der Übernahme und Umsetzung des vorliegenden EKS-Schutzkonzepts ist diese Vorgabe für die Gemeinden erfüllt; die Verantwortung zur Umsetzung liegt bei den einzelnen Gemeinden bzw. Institutionen sowie den Teilnehmenden selber.

Das vorliegende Schutzkonzept bezieht sich grundsätzlich auf die Durchführung von evangelisch-reformierten Gottesdiensten im Allgemeinen, es behandelt jedoch auch Kasualhandlungen. Besondere Erwähnung verdient der Umstand, dass für Beerdigungen / Abdankungsfeiern – soweit sie im Rahmen eines kirchlichen Gottesdienstes stattfinden – neu ebenfalls die vorliegenden Angaben des Schutzkonzepts gelten.


05.06.2020 | Update

Aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 beschlossen, die Massnahmen per 6. Juni 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus weitestgehend zu lockern. Eine neue “Normalität” soll sich einstellen, bei welcher Achtsamkeit nach wie vor Gültigkeit hat:

Hygienenmassnahmen beachten!
▪ Distanz wahren!
▪ Bei Symptomen sich testen
lassen!

Alle Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen können wieder durchgeführt werden und neu sind spontane Versammlungen von maximal 30 Personen erlaubt. Alle Freizeitbetriebe und touristischen Angebote können wieder öffnen.


Lockerung der Massnahmen

Der Bundesrat sieht eine etappenweise Lockerung vor.

Gottesdienste sind ab dem 28. Mai wieder erlaubt.

Weiterhin sind die Hygiene- und Verhaltensregeln einzuhalten, um sich und andere zu schützen!

20.05.2020 | Update

An seiner heutigen Sitzung hat der Gesamtbundesrat die Wiederaufnahme von Gottesdiensten per 28. Mai 2020 beschlossen. Womit Gottesdienste ab Pfingstsonntag, 31. Mai 2020 ermöglicht werden, sofern die Bestimmungen der Schutzkonzepte eingehalten werden können. Hierzu gehört u.a., dass die Nachverfolgung von Infektionsketten mittels Führen von Teilnehmendenlisten sichergestellt werden muss.

Mit diesem Beschluss verbunden ist die Vorgabe eines Rahmenschutzkonzepts «Wiederaufnahme von Gottesdiensten und religiösen Zusammenkünften», das die Eckwerte der Durchführung von Gottesdiensten benennt:

  • Es besteht keine fixe Begrenzung der Teilnehmendenzahl; grosse Besucherzahlen seien zu vermeiden, es ist mit einem Platzbedarf von 4m2 pro Person zu rechnen (Richtmass).

  • Die weiteren Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu den Hygiene- und Abstandsregeln orientieren sich erfreulicherweise weitestgehend am bekannten «Schutzkonzept für Gottesdienste» der EKS mit wenigen Ausnahmen, dass:

    o auf die Feier der Sakramente und auf den Gemeindegesang zu verzichten ist
    o Kasualien grundsätzlich verschoben werden sollen sowie
    o die Kontaktdaten der Teilnehmenden zwingend aufzunehmen sind.

15.05.2020 | Update

Zentrale Neuerungen aus der Hilfestellung
weitergehende Informationen und Wegleitungen sind angehängtem PDF zu entnehmen

Lockerungen
Bereits in der ersten Lockerungsphase konnten bei Beerdigungen mehr Teilnehmende zugelassen werden. Seit dem 11. Mai 2020 nahmen u.a. die obligatorischen Schulen ihre Aktivitäten wieder auf, so dass unter bestimmten Voraussetzungen auch im kirchlichen Unterricht wieder Präsenzveranstaltungen möglich sind.

Ebenfalls lockerten die Bundesbehörden die Verhaltensempfehlungen für ältere Personen sowie das Besuchsverbot bei Alters- und Pflegeheimen, was eine Erleichterung für die kirchliche Begleitung bedeutet.

Ab dem 8. Juni 2020 soll ausserdem auch das Versammlungsverbot Lockerungen erfahren:

Gemäss den aktuellen behördlichen Überlegungen würden somit ab diesem Zeitpunkt reguläre Gottesdienste und weitere kirchliche Anlässe wieder in Form von Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden können. Die verschiedenen Öffnungsschritte setzen voraus, dass sie von Schutzkonzepten begleitet werden.

Empfehlung: Tragen Sie eine Maske, wenn Abstandhalten nicht möglich ist oder ein Schutzkonzept dies vorsieht.

Massnahmen der Arbeitgeberin bzw. der Anstellungsbehörde
Mitarbeitende, die an Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankung, chronischer Atemwegserkrankung, an einer Krebserkrankung oder an hochgradiger Adipositas  (Fettleibigkeit) leiden bzw. sich Therapien unterziehen, die das Immunsystem schwächen, sind gesundheitlich besonders exponiert. Bei diesen Mitarbeitenden ist im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Anordnung von Homeoffice zwingend (inkl. bei Pfarrpersonen). Bei dieser Ausgangslage sollten wenn immer möglich nur Pfarrpersonen vor Ort arbeiten, die nicht als besonders gefährdete Personen gelten.

Lässt sich keine andere Lösung finden, können im Sinne einer Ausnahmeregelung und nach Prüfung durch die zuständige Regional-pfarrperson besonders gefährdete Pfarrerinnen und Pfarrer zum Einsatz gelangen. Voraussetzung dafür ist, dass die Präsenz einer besonders gefährdeten Pfarrperson in einer Kirchgemeinde unabdingbar ist (vgl. Art. 10c Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2), also ein Personalnotstand herrscht. Die Tatsache allein, dass eine Verweserschaft benötigt wird, genügt beispielsweise nicht. Es ist erforderlich, dass ohne den Einsatz der besonders gefährdeten Pfarrperson unverzichtbare Aufgaben (z.B. Beerdigungen) nicht erfüllt werden könnten. Allerdings müssen bei der Erfüllung der unverzichtbaren pfarramtlichen Aufgaben zwingend alle notwendigen Schutzmassnahmen beachtet werden. Insbesondere müssen die betroffenen Pfarrpersonen in einer genügend grossen Räumlichkeit oder im Freien selber für die Einhaltung des Mindestabstands von 2 Meter sorgen können (z.B. mittels Bodenmarkierungen). Nicht möglich ist die Seelsorge im engen (persönlichen) Kontakt.

Grundsätze kirchlicher Praxis

  • Die Kirchgemeindehäuser können geöffnet werden, wenn ein Schutzkonzept vorliegt (vgl. hierzu das publizierte Schutzkonzept der Ref. Kirche Bern-Jura-Solothurn). Die von den zuständigen Behörden erlassenen Beschränkungen für Betriebe, Arbeitsstellen und öffentliche Institutionen sind für die Kirchgemeinden und kirchlichen Behörden weiterhin umzusetzen.
  • Sollte es kurzfristig zu Ausfällen bei den Mitarbeitenden kommen (z.B. Quarantänemassnahmen), sind wo möglich Stellvertretungen zu bezeichnen.
  • Die Kirche beachtet in ihrer Kommunikation nach innen und aussen die von der staatlichen Behörde verwendete Terminologie.

Denkanstösse: Die Kirchgemeinden werden gebeten, auf der Grundlage der behördlichen und kirchlichen Informationen laufend ihre Aktivitäten zu überprüfen und im Rahmen der Möglichkeiten ihre Dienste anzubieten.
Es gilt, solidarisch und kreativ zu denken und zu handeln.
Mit der stufenweisen Lockerung der vom Bundesrat verhängten Massnahmen und im Hinblick auf das Ende des «Lockdowns» bietet sich die Chance, sich einen Moment Zeit zu nehmen und über den kirchlichen Auftrag angesichts heutiger Herausforderungen nachzudenken.

Konkret: Darüber nachzudenken, wie die «neue Normalität» des Gemeindelebens aussehen soll.

Oder gibt es Neues, was in den letzten Monaten ausprobiert und entwickelt wurde, das auch künftig für das Gemeindeleben wertvoll ist? Haben sich wesentliche Bedürfnisse der Menschen neu gezeigt, welche die Schwerpunkte in der Kirchgemeinde eventuell auch längerfristig verschieben könnten? Sind neue Netzwerke oder Partizipationsformen innerhalb der Gemeinde entstanden, die weiter gepflegt werden sollten? Gibt es Angebote, die vor dem «Lockdown» bestanden haben, auf die möglicherweise in Zukunft zugunsten von Innovationen verzichtet werden kann?

Welche weiteren Entwicklungen könnten bei einer zweiten Welle eintreten und wie wäre hierauf zu reagieren?
Es wäre bei einer zweiten Welle möglich, dass die Behörden die Einäscherung aller Verstorbenen vorschreiben. Sollte es zu einer Häufung von Todesfällen kommen, könnte ein Leichnam in gewissen Fällen bis zu einem möglichen Beerdigungstermin gelagert werden. Eine Verschiebung sollte aber nach Möglichkeit vermieden werden, weil sich ansonsten später eine Überlastung einstellen könnte. Sollte die Lage
bei einer zweiten Welle ausserordentlich angespannt werden, ist ein schnelles Handeln erforderlich, stets aber unter Wahrung der Würde. Zusammen mit den Angehörigen sind die seelsorgerlichen Auswirkungen der getroffenen Lösungen sorgfältig zu prüfen. Gestaltungsvorschläge für Beerdigungen in Zeiten des Corona-Virus im Anhang unter lit.c.

Besonders gefährdete Personen (Personen ab 65 Jahren und erwachsene Personen), die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, hochgradiger Adipositas [Fettleibigkeit]) sind auf das potentielle Risiko hinzuweisen und sollten am Anlass nicht teilnehmen.

Überlegungen zum Umgang in der kirchlichen Altersarbeit
Seit dem 11. Mai gelten für Menschen ab 65 Jahren und andere Risikogruppen indes etwas gelockerte Verhaltensregeln. Das heisst, die Isolation zuhause und die «bleib zuhause»-Regel gelten nicht mehr in der bisherigen, strengen Form.
Trotzdem ist es gerade für die ältere Bevölkerung weiterhin wichtig, dass sie nicht unnötigen Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt ist. Es bleibt daher für die Kirchen und Kirchgemeinden eine Herausforderung, eine physische Teilhabe von älteren Menschen an der Gemeinschaft zu ermöglichen und dabei gesundheitlichen Risiken aktiv zu minimieren. Derzeit sollte die kirchliche Altersarbeit auf Anlässe mit einer überschaubaren Teilnehmendenzahl (im Moment maximal 5 Personen) beschränkt bleiben. Sobald voraussichtlich ab dem 8. Juni 2020 eine neue Vorschrift bezüglich des Versammlungsverbotes bekannt ist, dürfen auch Seniorenanlässe mit etwas mehr Personen wieder möglich sein. Grössere Gruppen in einem Raum zu versammeln, bleibt auch unter Einhaltung der vorgeschriebenen Raumgrösse und der Abstands- und Hygienemassnahmen weiterhin nicht ratsam.

Seniorennachmittage mit vielen Teilnehmende, Mittagessen für Seniorinnen und Senioren, Seniorenferien und Anlässe, bei denen dieselben Gegenstände berührt werden wie z.B. Jassnachmittage, sind bis auf Weiteres nicht durchzuführen. Die Schutzmassnahmen hierfür wären ohnehin sehr aufwändig, schwierig in der sorgfältigen Umsetzung und würden ein unbekümmertes Zusammensein beeinträchtigen.


01.05.2020 | Update

Zentrale Neuerungen und Eckdaten:

Schutzkonzept für Gottesdienste
Voraussichtlich werden ab 8. Juni 2020 Gottesdienste unter Berücksichtigung der geltenden behördlichen Anordnungen wieder möglich sein. Das von der Taskforce der EKS erarbeitete Schutzkonzept kann ab dem Moment der Lockerung des Veranstaltungsverbots zur Anwendung kommen. EKS Schutzkonzept Gottesdienste

Medienmitteilung Kanton Solothurn vom 30.04.2020

«COVID – 19» – Schülerinnen und Schüler kehren in ihre Schulen zurück

Nach sechs Wochen Fernunterricht kehren die Schülerinnen und Schüler der Volksschule am 11. Mai in ihre Klassen und Schulhäuser zurück. Die Kinder und Eltern gewinnen – unter strengen Sicherheitsauflagen – ein Stück Normalität in ihrem Alltag zurück… Medienmitteilung Kanton Solothurn

Kirchlicher Unterricht/KUW

Um den Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften nach dem «Lockdown» einen sicheren Schulstart zu ermöglichen, hat im Kanton Bern die Bildungsdirektorin eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden, Gewerkschaften, Schulleitungen und der Bildungspolitik eingesetzt. Diese hat die Schutzmassnahmen in Absprache mit dem Kantonsarztamt an den Schulen geklärt und offene Fragen beantwortet. Damit steht jetzt der Leitfaden «Wiederaufnahme Präsenzunterricht» zur Verfügung. Dazu gibt es eine Kurzfassung, ein Dokument «Erfassung vulnerable Personen» sowie eine FAQ-Sammlung, die laufend aktualisiert wird. Im Kanton Solothurn hat das Volksschulamt ein kantonales Schutzkonzept erarbeitet, das vor dem Hintergrund lokaler Gegebenheiten ergänzt werden kann. Es versteht die Schule als ein in sich abgeschlossener Raum «Container» / «Kokon», siehe Medienmitteilung Kanton Solothurn vom 30.04.2020. Angaben zur Wiederaufnahme des Schulstarts hat auch der Kanton Jura veröffentlicht. An diesen kantonalen Unterlagen können sich auch die Kirchgemeinden orientieren. 

Grundsätzlich werden KUW-Veranstaltungen ab dem 11. Mai 2020 ebenfalls wieder angeboten. Das setzt voraus, dass Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene eingehalten werden können. Deshalb wird den Kirchgemeinden dringend empfohlen, Präsenzveranstaltungen sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall darauf zu verzichten. Wichtig ist in jedem Fall eine klare Kommunikation gegenüber den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (vgl. 6.3. im kantonalen Leitfaden).

Konfirmationslager
Weil Lagerlokalitäten kaum die Möglichkeit bieten, die Schutzmassnahmen während der gesamten Zeit des Zusammenseins einzuhalten, können Konfirmationslager bis auf Weiteres nicht stattfinden. Soweit möglich, sollten die Konfirmationslager verschoben werden.

Konfirmation
Die aktuelle Situation mit der Covid-19-Pandemie lässt es kaum zu, dass die Konfirmationen 2020 wie geplant vorbereitet und gefeiert werden können. Alternativen sind gefragt. Der Kirchgemeinderat entscheidet darüber, was mit den anstehenden Konfirmationen 2020 geschehen soll. Empfohlen wird pro Kirchgemeinde eine einheitliche Lösung. Mögliche Varianten finden sich im Anhang, lit. g. Wenn eine Kirchgemeinde an der Durchführung von Konfirmationen festhält, sind in jedem Fall die behördlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Konfirmation strikt einzuhalten. Insbesondere gilt es, den Gesundheitsschutz der Teilnehmenden zu gewährleisten.

Schutzkonzept für Kirchgemeindeverwaltungen

Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn haben anhand staatlicher Vorlagen ein Beispiel eines Schutzkonzeptes für Kirchgemeindeverwaltungen entwickelt. Kirchgemeinden sollten das Dokument beim Gebrauch überprüfen und an die spezifischen örtlichen Verhältnisse anpassen.  Schutzkonzept der Kirche Bern-Jura-Solothurn

Notfall-Seelsorge in Zeiten Corona

Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn ist auch in dieser Corona-Zeit für Ihre Mitglieder da.

Speziell für die Notfallseelsorge sind neu folgende Pfarrpersonen zuständig:



27. April 2020 | Bundesamt für Gesundheit BAG | Update

Standard Schutzkonzept bei Beerdigungen:

Das Standard-Schutzkonzept hält die Schutzmassnahmen fest, die ab dem 27. April bei Beerdigungen «im Familienkreis» umgesetzt werden sollen. Die publizierten Massnahmen liegen in der Hauptsache auf der Linie der bereits angewandten Praxis. Andere Schutzmassnahmen bleiben möglich, wenn die Situation es erfordert, sie dem Schutzprinzip entsprechen und gleichwertig oder besser schützen. Das Formular ist so aufgebaut, dass allfällige abweichende oder ergänzende Schutzmassnahmen am Anfang des Dokumentes in Tabellen eingetragen werden können. Es ist auch möglich, in den einzelnen Kapiteln die standardmässig vorgeschlagenen Schutzmassnahmen zu ergänzen. Erfolgt kein Eintrag in den (blau hinterlegten) Tabellenabschnitten, gelten die standardmässigen Schutzmassnahmen. 

In den am 23. April publizierten Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit gelten folgende Modalitäten:

  • Ab 27. April sind «Beerdigungen im Familienkreis» erlaubt.
  • Wegfall einer fixen Teilnehmerzahl: Gemäss Erläuterungen ist die Begrenzung auf «10-20 Personen» gestrichen. Neu wird festgehalten, dass aufgrund der zwingenden Abstand- und Hygienevorschriften «einzig die Wahl der Örtlichkeit ein begrenzender Faktor» für die Teilnehmerzahl ist.
  • Verantwortung bei den Durchführenden: Gemäss Erläuterungen wird empfohlen, dass sich die Verantwortlichen der Kirchgemeinde mit den Angehörigen/der Trauerfamilie absprechen und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten «eine Teilnehmerzahl absprechen». Als Richtgrösse ist angegeben: Es sollen «pro anwesender Person 4m2 Fläche zur Verfügung stehen».
  • Empfehlung zur Zurückhaltung: Die Erläuterungen schliessen mit dem Hinweis, dass je nach örtlichen Verhältnissen «auch Beerdigungen denkbar [sind], an denen 30 oder 50 Personen teilnehmen». Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich eine zurückhaltende Praxis mit grossen Personenzahlen.

21. April 2020 | Update

Am 16. April 2020 stellte der Bundesrat eine stufenweise Lockerung des «Lockdowns» vor.

Zentrale Neuerungen und Eckdaten:

27. April 2020 können Beerdigungen im «Familienkreis» durchgeführt werden, d.h. die Beschränkung auf den «engen Familienkreis» fällt weg. Eine zahlenmässige Begrenzung wurde seitens des BAG bisher noch nicht kommuniziert, wird aber gegenwärtig zusammen mit der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) erörtert. Die Vorgaben betreffend Abstand und Hygiene müssen stets eingehalten werden. Die EKS ist zurzeit an einem Wording, welches die Kirchen dem BAG vorschlagen.

Des Weiteren dürfen in Spitälern auch nichtdringliche Eingriffe vorgenommen werden und gewisse Läden (z.B. Coiffeursalons, Baumärkte und Gärtnereien) können wieder öffnen.

Voraussichtlich ab dem 11. Mai 2020 sollen weitere Läden und die obligatorischen Schulen ihre Aktivitäten aufnehmen.

Ab dem 8. Juni 2020 sollen die Mittel-, Berufs- und Hochschulen, Museen, Zoos und Bibliotheken folgen.

Mindestens bis zu diesem Datum bleibt auch das Versammlungsverbot bestehen, wovon die Gottesdienste und kirchlichen Anlässe unmittelbar betroffen sind. Über weitere Etappen wird der Bundesrat u.a. in Abhängigkeit der Zahl der neuen Infektionen entscheiden. Die EKS wird bis spätestens Ende Mai, unter Einbezug von Kirchen, einen Entwurf für ein «nationales Gottesdienstkonzept» vorlegen.

Da Taufen im Rahmen eines Gottesdienstes stattfinden und die Gottesdienste momentan noch vom Versammlungsverbot betroffen sind, sollte eine Verschiebung in Betracht gezogen werden.

Die Kirchgemeinden werden ermutigt, auf der Grundlage der staatlichen und kirchlichen Informationen die Planung anzugehen, wie die kirchlichen Aktivitäten – allenfalls in modifizierter Form – wieder aufgenommen werden können.


Die Schweiz befindet sich nach wie vor in einer ausserordentlichen Lage. Wir unterstützen deshalb den Aufruf des Bundesrates an die Bevölkerung:

Bleiben Sie zu Hause, es sei denn:

Sie müssen zur Arbeit und können nicht auf Home-Office zurückgreifen
Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke
Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen


04. April 2020 | Update

Die COVID-19-Verordnung-2 (siehe 3. Kapitel, Art. 6, Absatz 3) des Bundesrates wurde hinsichtlich Abdankungen angepasst. Abdankungen in geeigneten Räumlichkeiten sowie Bestattungen auf dem Friedhof sind für den engen bzw. engsten Familienkreis und damit für mehr als 5 Personen möglich.

Alle Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.


21. März 2020 | Update

Zentrale Neuerungen:

Eine Ansammlung von Gruppen mit mehr als 5 Personen ist nicht mehr gestattet.

Die Kirchgemeindehäuser bleiben für Gruppen und für die Öffentlichkeit geschlossen. Nutzungsberechtigte sind individuell mit Schlüsseln auszustatten.

Die Kirchgemeinden werden gebeten, auf der Grundlage der behördlichen und kirchlichen Informationen laufend ihre Aktivitäten zu überprüfen. Fallen Aktivitäten weg, werden die frei werdenden Ressourcen anderswo eingesetzt, wo sie im Rahmen des kirchlichen Auftrages stattdessen gebraucht werden. Es gilt, solidarisch und kreativ zu denken und zu handeln.

Die Massnahmen für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ihrer Anstellungsbehörde sind der „aktuellen Handreichung für Kirchgemeinden“ unter Punkt 3 zu entnehmen.


16. März 2020 |  Update

Der Bundesrat stuft die Situation in der Schweiz als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiegesetz ein und verschärft bestehende Massnahmen. Daraus ergeben sich einschneidende Änderungen für Bevölkerung und Wirtschaft, wie auch die Kirchen.

Zentrale Neuerungen:

Gottesdienste
Es finden ab sofort keine Gottesdienste mit versammelter Gemeinde mehr statt. Auch andere Zusammenkünfte von Personen können nur noch in zwingenden Fällen (insbes. Seelsorge, Diakonie) stattfinden. Es ist auf geeignete Alternativformen (z.B. Streaming) auszuweichen und nach kreativen Formen zu suchen. Auch können keine Karfreitags- und Ostergottesdienste im traditionellen Format durchgeführt werden.

Es sind nur noch kirchliche Aktivitäten möglich, die aus seelsorgerlichen oder diakonischen Gründen zwingend sind (z.B. «mobile Boten»).

Kirchliche Aktivitäten, die mit keinem direkten physischen Kontakt verbunden sind (z.B. Telefonseelsorge, persönliches Nachfragen per E-Mail und dergleichen) bleiben weiterhin möglich und sind sehr willkommen.

Abdankungen
Für kirchliche Beerdigungen gilt eine Ausnahme vom behördlichen Verbot von öffentlichen Veranstaltungen. Dabei sind aber die gesundheitlichen Vorsorgemassnahmen streng zu beachten.
Im Falle einer Kremierung ist zu prüfen, ob die Abdankung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann.

Kirchgemeinden
Die von den zuständigen Behörden erlassenen Beschränkungen für Betriebe, Arbeitsstellen und öffentliche Institutionen sind unverzüglich für die Kirchgemeinden und kirchlichen Behörden zu übernehmen.
Die Kirchgemeinden werden gebeten, auf der Grundlage der behördlichen und kirchlichen Informationen laufend ihre Aktivitäten zu überprüfen.

Schulbetrieb
Der Präsenzunterricht in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten ist verboten. Dieses Verbot gilt bis am 19. April 2020


13. März 2020  |  Update


Das Corona-Virus verbreitet sich rasant und wir sind alle gehalten, unseren Beitrag zu leisten, dass die Verbreitung sich zumindest verlangsamt. Die Handreichungen für Kirchgemeinden wurden gestützt auf die Pressekonferenz des Bundesrates von gestern, Freitag, 13. März, angepasst.

Alle Schulen in der Schweiz sind bis zum 04.04.2020 geschlossen. Ebenso heisst das für unsere Kirche, dass sämtliche Anlässe, Betreuungsangebote, Kindertreffen, Religionsunterricht usw. vorerst analog der Schulschliessung auszusetzen sind.

Die Einhaltung der hygienischen Vorschriften, entsprechend den Weisungen, ist unabdingbar.

Das Distanzhalten im sozialen Umfeld ist aktuell wichtig und ein zusätzlicher Schutz vor Ansteckung. Generationen sollen sich im Gottesdienst möglichst nicht vermischen. Der Kanton Solothurn (Staatskanzlei) begrüsst die neuen Vorgaben des Bundes, gemäss Medienmitteilung vom 13.03.2020. Der Kanton sieht sich in seiner strikten Haltung bestätigt und empfiehlt dringend, auch auf Veranstaltungen mit 100 > Personen möglichst zu verzichten.

Zentrale Neuerungen:

Veranstaltungen
Öffentliche oder private Veranstaltungen mit über 100 Personen sind bis Ende April 2020 verboten. Veranstaltungen bis zu 100 Teilnehmende müssen dieselben Schutzmassnahmen vorsehen, damit eine einheitliche Praxis in den Kantonen sichergestellt ist

Sonntagsgottesdienste
Bei Gottesdiensten ist zur Zeit auf die Feier des Abendmahls zu verzichten und auf die Verteilung von Liederbüchern. Ebenso sollen keine Spezialgottesdienste stattfinden und Kirchenkaffees

Karfreitags- und Ostergottesdienste
Aufgrund der momentanen Entwicklung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Gottesdienste im traditionellen Format stattfinden

Religions- und Konfunterricht
An Schulen darf bis 4. April kein Präsenzunterricht mehr stattfinden, davon ist auch der kirchliche Unterricht betroffen. Andere Möglichkeiten, wie Fernunterricht, Versand von Unterrichtsmaterialien sollten in Betracht gezogen werden

Konfirmationslager
Vom Hintergrund des bundesrätlichen Beschlusses zur Schliessung der Schulen und eine Verlängerung nicht auszuschliessen ist, ist von der Durchführung von Konfirmationslagern abzusehen und soll nach Möglichkeit verschoben werden

Konfirmation
Die Lage muss an Pfingsten neu evaluiert werden. Am Konfirmationsanlass dürfen nicht mehr als 100 Personen teilnehmen. Die Konfirmation muss daher verschoben, auf mehrere Anlässe aufgeteilt oder die Teilnehmendenzahl beschränkt werden


06. März 2020 | Prävention Corona-Virus

Der Synodalrat verfolgt aufmerksam die Entwicklung und empfiehlt den Kirchgemeinden, sich aktiv an der Verbreitung der Kampagne des BAG zu den hygienischen Vorsichtsmassnahmen zu beteiligen und auf allen kirchlichen Ebenen umzusetzen.
Das bedeutet, aktive Information mit Hilfe der bereitgestellten Materialien, Flyern usw.
Sie finden diese Unterlagen in der bereits aufgeschalteten Handreichung.
Die seelsorgerische Tätigkeit und unverzichtbare Dienstleistungen der Kirche sollen auf jeden Fall aufrechterhalten werden. Das bedeutet aber auch, dass sich die Mitglieder und die Mitarbeitenden der Kirchgemeinde selber vor Ansteckung schützen und darauf achten, dass sie ihrerseits nicht zur Weiterverbreitung der Krankheit beitragen.

Die „Handreichung für die Kirchgemeinden zum Corona-Virus (Covid-19)“ wurde von den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle EKS erstellt. Diese werden laufend aktualisiert und Neuerungen sind gelb hinterlegt.

Link zur “BAG Kampagne” (Plakate zum Download): BAG-Coronavirus.ch

Coronavirus: BAG Kampagne “So schützen wir uns” 05.03.2020

«Denn Gott hat uns nicht einen Geist der Verzagtheit gegeben, sondern den Geist der Kraft und der Liebe und der Besonnenheit.» 2. Timotheus 1,7

BAG-Hotline:
Bevölkerung: 058 463 00 00
Reisende: 058 464 44 88

Hotline Kantonaler Sonderstab Corona Solothurn:
0800 112 117 (jeweils 08h-16h)
oder per Mail: kfscorona@kapo.so.ch